01.04.2022
Nach langem Ringen haben sich die Vertreter von Bundesnetzagentur und RTA auf einen Vorschlag zur Änderung der Amateurfunkverordnung (AfuV) geeinigt. Es wurden einige kleine Änderungen vorgenommen. Die gravierendste steht im § 7 und betrifft das Amateurfunkzeugnis und seine verschiedenen Klassen. Siehe unten.
Die komplette AfuV in ihrer aktuellen Form findet ihr wie immer bei der Bundesnetzagentur.
73 de Bernd DK5BS
§ 7 Amateurfunkzeugnis
(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E und K eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse K ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 6 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
(5) Das bestehende Amateurfunkzeugnis der Klasse A ist weiterhin unbegrenzt gültig. Das bestehende Amateurfunkzeugnis der Klasse E ist ab dem 01.04.2022 auf 3 Jahre begrenzt. Danach muss die Prüfung wiederholt oder zur Klasse A aufgestockt werden.
(6) Ab dem 01.04.2022 gibt es das neue Amateurfunkzeugnis der Klasse K. Dieses ist begrenzt auf 12 Monate ab Datum der Zuteilung. Danach verfällt sie, wenn keine weitere Prüfung abgelegt wird